Fringe
Benefits

Die Ergänzung zur Mitarbeiterentlohnung

Die entsprechenden Beträge, welche auf Entscheidung der Arbeitgeber individuell pro Arbeitnehmer/in gegeben werden können, sind im Jahr bis zum angeführten Maximalbetrag sowohl von der Steuer als auch von den Sozialabgaben befreit.

 

Die gewünschten Beträge können sowohl als Sach-/Dienstleistungsgeschenke (auch Gutscheine) als auch als Rückerstattungen von „utenze domestiche“ (Gas, Wasser, Strom), Miete für die Erstwohnung oder Zinsen auf Darlehen für die Erstwohnung handelt, gewährt werden. Entsprechende Eigenerklärungen der Arbeitnehmer/innen vorausgesetzt.

 

In jedem Fall sind die Sachentlohnungen (sowohl im Falle einer reellen Sachentlohnung als auch im Falle einer Rückerstattung der oben angeführten Spesen) auf den Lohnstreifen anzuführen. Die oben genannten Grenzwerte gelten pro Arbeitnehmer und nicht pro Arbeitsverhältnis. Sollte ein Arbeitnehmer im Jahr also mehrere Arbeitsverhältnisse haben, so gelten die Grenzwerte für alle Arbeitsverhältnisse zusammen. Im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte, ist der gesamte Betrag der Steuer und den Sozialabgaben zu unterwerfen.

Für Arbeitnehmer/innen in den Jahren 2025, 2026 und 2027 gilt:

bis € 1.000,00 ohne Kind zu Lasten

bis € 2.000,00 mit Kind zu Lasten